Freispruch bei Beherbergung während jeweils ein bis zwei Tagen, Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.3), dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstands, dass mit den eigentlichen Umbauarbeiten (spätestens) am Mittwoch, 21. Oktober 2020 begonnen worden war (vgl. Strafbefehl Ilgün, UA act. 9). Die private Beherbergung während einer Woche war ohne weiteres geeignet, den Zugriff der Behörden auf C. zu verhindern bzw. zu erschweren. Ausserdem geht aus den Aussagen beider Parteien zweifellos hervor, dass die Beherbergung beim Beschuldigten von Anfang an nicht nur kurzfristig, sondern mindestens für die Dauer der gesamten Umbauarbeiten ausgelegt war.