Der Beschuldigte hat C. unbestrittenermassen zwischen dem 18. Oktober 2020 und dem 25. Oktober 2020 bei sich aufgenommen, damit dieser Umbauarbeiten in der Wohnung seiner Freundin vornehmen würde. Diese Dauer übersteigt die vom Bundesgericht festgesetzte Schwelle von bloss ein paar Tagen (vgl. hierzu Freispruch bei Beherbergung während einem einzigen Tag, Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 5; Freispruch bei Beherbergung während jeweils ein bis zwei Tagen, Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.3)