5.2.2. Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass die Beherbergung von C. entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu kurz gewesen sei, um den objektiven Tatbestand der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts zu erfüllen (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Dieser Einwand verfängt nicht: Der Beschuldigte hat C. unbestrittenermassen zwischen dem 18. Oktober 2020 und dem 25. Oktober 2020 bei sich aufgenommen, damit dieser Umbauarbeiten in der Wohnung seiner Freundin vornehmen würde.