gesprochen wurde (vgl. Ziff. 4.3.2). Dieser Strafbefehl gilt gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 27. November 2020 (vgl. UA act. D1/10) als rechtskräftiges Urteil im Sinn von Art. 354 Abs. 3 StPO und kann im vorliegenden Strafverfahren nicht erneut überprüft werden. Damit liegt eine tatbestandsrelevante Haupttat gemäss Art. 115 AIG vor.