Da er sich gemäss Art. 115 AIG nicht strafbar gemacht habe, entfalle auch die Strafbarkeit des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass C. mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz in Form der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 5 AIG schuldig - 10 -