5.2. 5.2.1. Der objektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG erfordert zunächst eine Haupttat gemäss Art. 115 AIG (vgl. Ziff. 5.1.1). Der Beschuldigte macht hierzu geltend, C. sei in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, zumal er für seine Umbauarbeiten keinen Lohn bezogen und somit gar nichts verdient habe. Er habe sich während des relevanten Zeitraums lediglich in der Schweiz aufgehalten, wozu er mit seiner deutschen Niederlassungsbewilligung ohne weiteres berechtigt gewesen sei. Da er sich gemäss Art. 115 AIG nicht strafbar gemacht habe, entfalle auch die Strafbarkeit des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 2).