Dies ist gemeinhin der Fall, wenn jemand eine illegal anwesende Person beherbergt. Die Wohnung wird unter diesen Umständen zu einem eigentlichen Versteck, das es der illegal anwesenden Person ermöglicht, sich den Behörden zu entziehen. Die Beherbergung für nur wenige Tage reicht jedoch nicht aus, da ein solches Verhalten nicht geeignet ist, den behördlichen Zugriff zu vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 4 mit Verweis auf BGE 130 IV 77 E. 2.3). Ausserdem fehlt in solchen Fällen insofern der deliktische Sinnbezug, als dass ein Obdach für die menschliche Existenz notwendig und nicht nur im Hinblick auf die illegale Anwesenheit sinnvoll ist.