5.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht jedes Verhalten, welches das Leben eines Ausländers in der Schweiz angenehmer gestaltet, tatbestandsmässig sein, selbst wenn die Kontaktperson um die illegale Anwesenheit des Ausländers weiss. Nach der ratio legis kann es vielmehr nur um Handlungen gehen, mit welchen die Kontaktperson den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegenüber der unrechtmässig anwesenden Person erschwert bzw. den behördlichen Zugriff auf dieselbe einschränkt (vgl. BGE 130 IV 77 2.3.2 mit Hinweisen). Dies ist gemeinhin der Fall, wenn jemand eine illegal anwesende Person beherbergt.