115 AIG (Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Dabei ist problematisch, welche Handlungen unter Erleichterungshandlungen im Sinne des Tatbestandes fallen. Im Hinblick auf den Aspekt der Gehilfenschaft kann die Abgrenzung zu straflosen Alltagshandlungen danach erfolgen, ob die fragliche Handlung einen deliktischen Sinnbezug enthält bzw. für den Täter nur mit Blick auf die Haupttat sinnvoll ist (vgl. ZÜND, in: Orell Füssli Kommentar, Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N. 1 f. zu Art. 116 AIG).