5. 5.1. 5.1.1. Den objektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt unter anderem, wer einer Ausländerin oder einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert. Strukturell handelt es sich bei den unter dieser Bestimmung erfassten Erleichterungshandlungen um eine tatbestandlich verselbständigte Gehilfenschaft zur Haupttat gemäss Art. -9-