4.3.2. C. wurde am 27. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 5 AIG schuldig gesprochen. Er wurde hierfür mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Für die ausgesprochene Geldstrafe wurde ihm unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt (vgl. UA act. 7).