Für das Essen habe er dem Beschuldigten nichts bezahlen müssen, da er ja ihm zuliebe gekommen sei. Das Frühstück habe ebenfalls der Beschuldigte bezahlt (vgl. UA act. 25). Mit den Umbauarbeiten habe er am 21. Oktober 2020 begonnen. An den nachfolgenden Tagen habe er ebenfalls gearbeitet (vgl. UA act. 26). Er habe kein Geld für die Arbeit gewollt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihm das Benzin zahlen, wenn er ihm etwas geben wolle (vgl. UA act. 24).