Er habe das Auto für Fr. 50.00 getankt und der Beschuldigte habe ihm das Geld gegeben. Er könne sich erinnern, sonst noch Fr. 150.00 vom Beschuldigten bekommen zu haben. Er habe seit der Einreise beim Beschuldigten geschlafen. Für die Unterkunft habe er nichts bezahlen müssen. Er habe jeweils in der Wohnung des Beschuldigten gegessen und einmal in der Wohnung der Freundin. Die Freundin habe jeweils für ihn und den Beschuldigten gekocht. Auf dem Weg in die Wohnung in Volketswil hätten sie jeweils bei einer Tankstelle Gipfel und Kaffee gekauft (vgl. UA act. 25). Für das Essen habe er dem Beschuldigten nichts bezahlen müssen, da er ja ihm zuliebe gekommen sei.