4.2.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizei aus, er wisse nicht, welche Aufenthaltsbewilligung C. besitze. Er wisse nur, dass dieser schon lange in Deutschland sei. C. habe ihm gesagt, er lebe schon 50 Jahre dort (vgl. UA act. 15). Er wisse auch nicht, welche Arbeitsbestimmungen für eine Person wie C. in der Schweiz gelten würden. Es sei nie ein Thema gewesen (vgl. UA act. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz und der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er wisse, dass C. Türke sei.