C. habe den Umbau nicht fertigstellen können, da die Polizei gekommen sei. Ansonsten hätte er sicherlich weitergemacht (vgl. UA act. 16, GA act. 153). Seine Freundin E. habe C. Anweisungen gegeben, was er in der Wohnung machen müsse. Es habe keinen Vertrag gegeben und finanziell sei nichts vereinbart worden (vgl. UA act. 17). Lohn habe C. keinen bekommen, nur "Sackgeld". Er (der Beschuldigte) habe Fr. 200.00 vom Konto von E. abgehoben und C. gegeben. Von sich aus habe er ihm nichts gegeben (vgl. GA act. 153). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 bestätigte der Beschuldigte, dass er lediglich geholfen habe, das gelieferte Material in die Wohnung in Volketswil zu tragen.