Er habe ihm ein Bett angeboten, da C. ja seiner Freundin habe helfen wollen. Diese wohne mit ihrer Tochter alleine in Schwamendingen. Da er C. nicht so gut kenne, habe er nicht gewusst, wie sich dieser alleine mit zwei Frauen verhalten würde. Ausserdem wohne er selbst alleine und habe genügend Platz (vgl. UA act. 14 ff., GA act. 152, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). C. habe ihm für die Unterkunft nichts bezahlen müssen (vgl. UA act. 18). Er habe auch für das Essen nichts bezahlen müssen. Sie seien morgens jeweils -7-