3. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.). Gestützt darauf ist erstellt, dass er C., einem türkischen Staatsbürger mit deutscher Niederlassungsbewilligung, vom 18. Oktober 2020 bis zum 25. Oktober 2020 freie Kost und Logis gewährte, während dieser Umbauarbeiten in der Wohnung von E. in Volketswil vornahm (vgl. Urteil E. 3.3.1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob er sich mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht hat.