116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht (vgl. Urteil E. 3.3.1 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bringt vor, C. habe sich im angeklagten Zeitraum rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, weshalb sich weder C. noch er selbst schuldig gemacht hätten. Entgegen der Vorinstanz habe er zudem mit seinem Verhalten die Voraussetzungen der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts nicht erfüllt (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.).