2. 2.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den rechtswidrigen Aufenthalt von C. in der Schweiz erleichtert habe, indem er diesem vom 18. Oktober 2020 bis zum 25. Oktober 2020 in Windisch freie Kost und Logis gewährt habe. Aufgrund der Umstände habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, dass C., ein türkischer Staatsbürger mit deutscher Niederlassungsbewilligung, über keine ausreichende Bewilligung verfügt habe, um in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen oder sich in der Schweiz aufzuhalten. Mit seinem Verhalten habe sich der Beschuldigte der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit.