4.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf das Stellen eines Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung der Anschlussberufung. 4.3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 4.4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 gab die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach ihren Verzicht auf persönliches Auftreten vor Gericht bekannt. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen stellte sie zudem den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 4.5. Mit Berufungsbegründung vom 24. Februar 2022 hielt der Beschuldigte an den Anträgen in der Berufungserklärung fest.