2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'400.00.