Der Beschuldigte wusste und nahm zumindest in Kauf, dass sein Bekannter als türkischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsbewilligung nicht berechtigt war, in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen und sich folgedessen auch nicht rechtmässig in der Schweiz aufhielt. Dennoch liess er ihn bei sich wohnen, gewährte Kost und Logis und erleichterte ihm somit den rechtswidrigen Aufenthalt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: