Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.15 (ST.2021.24; StA.2020.3840) Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1969, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ernst Kistler, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das AIG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 24. November 2020 ge- genüber dem Beschuldigten den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG Der Beschuldigte hat vorsätzlich gegen die Gesetzesbestimmungen verstossen, indem er einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt er- leichtert hat. Der Beschuldigte liess seinen Bekannten C. vom 18. Oktober bis zum 25. Oktober 2020 unter Abgabe von kostenfreier Kost und Benzingeld (CHF 200.00) bei sich an der […] in Windisch logieren. Dies obwohl C. als türkischer Staatsangehöriger gemeinsam mit dem Beschuldigten vom 21. Bis 25. Oktober 2020 in Volketswil ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen Umbauarbeiten in einer Wohnung vornahm. Der Beschuldigte wusste und nahm zumindest in Kauf, dass sein Bekann- ter als türkischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsbewilligung nicht be- rechtigt war, in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen und sich folgedes- sen auch nicht rechtmässig in der Schweiz aufhielt. Dennoch liess er ihn bei sich wohnen, gewährte Kost und Logis und erleichterte ihm somit den rechtswidrigen Aufenthalt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'000.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 12 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 900.00 Rechnungsbetrag: CHF 1'900.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls einge- hen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 27. November 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt an ihrem Strafbe- fehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 24. März 2021 an das Bezirksgericht Brugg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg mit Befragung des Beschuldigten fand am 3. September 2021 statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: "Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kostenfolge." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Förderung des rechtswidrigen Aufent- halts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geld- strafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geld- strafe beläuft sich auf Fr. 1'400.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mung sowie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 280.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 6. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 900.00 festge- setzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7. -4- Die Verfahrenskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. Mit Eingabe vom 20. September 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 8. September 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 24. Dezember 2021 zu- gestellt. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2022 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge: "Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kostenfolge." 4.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf das Stellen eines Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung der Anschlussberufung. 4.3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 4.4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 gab die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach ihren Verzicht auf persönliches Auftreten vor Gericht bekannt. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen stellte sie zudem den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 4.5. Mit Berufungsbegründung vom 24. Februar 2022 hielt der Beschuldigte an den Anträgen in der Berufungserklärung fest. 4.6. Mit Berufungsantwort vom 14. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz folgende Anträge: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge." -5- 5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 9. Juni 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den rechtswidrigen Aufenthalt von C. in der Schweiz erleichtert habe, indem er diesem vom 18. Oktober 2020 bis zum 25. Oktober 2020 in Windisch freie Kost und Logis gewährt habe. Aufgrund der Umstände habe der Beschul- digte mindestens in Kauf genommen, dass C., ein türkischer Staatsbürger mit deutscher Niederlassungsbewilligung, über keine ausreichende Bewil- ligung verfügt habe, um in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen oder sich in der Schweiz aufzuhalten. Mit seinem Verhalten habe sich der Beschul- digte der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht (vgl. Urteil E. 3.3.1 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bringt vor, C. habe sich im angeklagten Zeitraum recht- mässig in der Schweiz aufgehalten, weshalb sich weder C. noch er selbst schuldig gemacht hätten. Entgegen der Vorinstanz habe er zudem mit sei- nem Verhalten die Voraussetzungen der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts nicht erfüllt (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.). 3. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt (vgl. Berufungsbe- gründung S. 2 ff.). Gestützt darauf ist erstellt, dass er C., einem türkischen Staatsbürger mit deutscher Niederlassungsbewilligung, vom 18. Oktober 2020 bis zum 25. Oktober 2020 freie Kost und Logis gewährte, während dieser Umbauarbeiten in der Wohnung von E. in Volketswil vornahm (vgl. Urteil E. 3.3.1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob er sich mit dem ihm vorge- worfenen Verhalten der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts ge- mäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht hat. 4. 4.1. C., ein türkischer Staatsbürger mit deutscher Niederlassungsbewilligung (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. D1/8/3), wurde am 25. Oktober 2020 in -6- der Wohnung der Mieterschaft F. in Volketswil festgenommen, da er dort Umbauarbeiten mutmasslich ohne eine entsprechende Arbeitsbewilligung vorgenommen hatte (vgl. UA act. 21 f.). Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich sagte C. aus, dass er zwecks Vornahme dieser Arbeiten am Abend des 18. Oktober 2020 aus Deutschland in die Schweiz eingereist sei und bis zur Festnahme am 25. Oktober 2020 kostenlos beim Beschuldigten gewohnt bzw. übernachtet habe. Ebenfalls sagte er aus, dass er während dieser Zeit vom Beschuldigten kostenlos Essen und Ben- zingeld in der Höhe von Fr. 200.00 erhalten habe (vgl. UA act. 25). 4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte hat sich sowohl anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 27. Oktober 2020 als auch anlässlich seiner Be- fragungen an der Hauptverhandlung vom 3. September 2021 und an der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 im Wesentlichen übereinstim- mend über die Geschehnisse vor und während des angeklagten Zeitraums geäussert. So sagte er jeweils aus, er kenne C. selbst nicht so gut. Es handle sich dabei um einen Kollegen seines guten Freundes G.. Beide wür- den in der Nähe von Duisburg wohnen. Er habe C. über die Jahre hinweg nur ein paar Mal gesehen (vgl. UA act. 14 f., Gerichtsakten [GA] act. 151 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Zur Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er C. während des angeklagten Zeitraums bei sich beherbergt habe, gab der Beschuldigte an, er sei etwa einen Monat zuvor mit seiner Freundin E. nach Deutschland gefahren, um G. zu besuchen. Sie seien mit dem Auto unterwegs gewesen und hätten ein türkisches Küchengeschäft mit Küchenmöbeln zu einem stark reduzierten Preis gesehen. Seine Freun- din E. habe diese unbedingt kaufen wollen. Später hätten sie mit G. über geplante Umbauarbeiten in E.s Eigentumswohnung in Volketswil gespro- chen. E. habe sodann die Küchenmöbel im Geschäft erwähnt. Daraufhin habe G. erzählt, dass C. seine Küche umgebaut hätte. Auf E.s Nachfrage hin habe er erwidert, er werde organisieren, dass C. auch ihr beim Küchen- umbau in Volketswil helfen könnte (vgl. UA act. 16, Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 2 f.). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er in dieser Zeit mit C. selbst keinen Kontakt gehabt habe. G. habe ihm mitgeteilt, dass C. anreisen würde, um E. zu helfen. Schlussendlich sei er am 18. oder 19. Oktober 2020 mit seinem Fahrzeug von Deutschland in die Schweiz eingereist und zu ihm nachhause gekommen. Er habe ihm ein Bett ange- boten, da C. ja seiner Freundin habe helfen wollen. Diese wohne mit ihrer Tochter alleine in Schwamendingen. Da er C. nicht so gut kenne, habe er nicht gewusst, wie sich dieser alleine mit zwei Frauen verhalten würde. Ausserdem wohne er selbst alleine und habe genügend Platz (vgl. UA act. 14 ff., GA act. 152, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). C. habe ihm für die Unterkunft nichts bezahlen müssen (vgl. UA act. 18). Er habe auch für das Essen nichts bezahlen müssen. Sie seien morgens jeweils -7- zusammen beim Mövenpick einen Kaffee und einen "Gipfel" holen gegan- gen. Er wisse nicht, was er über Mittag getan habe. Am Abend habe E. oder er gekocht und sie hätten jeweils alle zusammen gegessen (vgl. Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Die Lebensmittel habe er oder seine Freundin bezahlt (vgl. UA act. 17, GA act. 153). 4.2.2. Zur Frage der Arbeitstätigkeit von C. in der Wohnung in Volketswil sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei und vor der Vorinstanz im Wesentlichen aus, jener habe in den Tagen vor der Verhaftung vom 25. Oktober 2020 damit begonnen, die Küche in der Wohnung auszubauen. Er habe jeweils um 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr mit der Arbeit begonnen und sei um 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr nachhause gekom- men. Sie hätten alle zusammen dabei geholfen, altes Material zu entsorgen und die gelieferte Küche in die Wohnung zu transportieren, da C. nicht alles selbst habe tragen können. C. habe den Umbau nicht fertigstellen können, da die Polizei gekommen sei. Ansonsten hätte er sicherlich weitergemacht (vgl. UA act. 16, GA act. 153). Seine Freundin E. habe C. Anweisungen gegeben, was er in der Wohnung machen müsse. Es habe keinen Vertrag gegeben und finanziell sei nichts vereinbart worden (vgl. UA act. 17). Lohn habe C. keinen bekommen, nur "Sackgeld". Er (der Beschuldigte) habe Fr. 200.00 vom Konto von E. abgehoben und C. gegeben. Von sich aus habe er ihm nichts gegeben (vgl. GA act. 153). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 9. Juni 2022 bestätigte der Beschuldigte, dass er lediglich geholfen habe, das gelieferte Material in die Wohnung in Volketswil zu tra- gen. Die Bauarbeiten habe C. selbst vorgenommen. Ebenfalls bestätigte er, C. habe keinen Lohn bekommen und es sei auch nichts dergleichen vereinbart gewesen. Im Widerspruch zu früheren Aussagen gab er jedoch an, C. habe sich unwohl und nicht glücklich gefühlt und habe bereits vor Beendigung der Umbauarbeiten wieder nach Deutschland zurückgewollt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 4.2.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizei aus, er wisse nicht, welche Aufenthaltsbewilligung C. besitze. Er wisse nur, dass dieser schon lange in Deutschland sei. C. habe ihm gesagt, er lebe schon 50 Jahre dort (vgl. UA act. 15). Er wisse auch nicht, welche Arbeitsbestim- mungen für eine Person wie C. in der Schweiz gelten würden. Es sei nie ein Thema gewesen (vgl. UA act. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz und der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er wisse, dass C. Türke sei. Er habe nicht gewusst, ob er auch einen deut- schen Pass habe, habe dies aber angenommen, da er schon mehr als 50 Jahre dort wohne und auch erzählt habe, dass er schon ein paar Mal in Weil am Rhein gewesen sei und in der Schweiz gearbeitet habe. Er habe weder gewusst, ob C. über eine Arbeitsbewilligung verfüge, noch habe er -8- ihn danach gefragt (vgl. GA act. 154, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). 4.3. 4.3.1. C. wurde am 26. Oktober 2020 durch die Kantonspolizei Zürich befragt (vgl. UA act. 20 ff.). Er bestätigte, dass er in der Wohnung der Mieterschaft F. in Volketswil mit Umbauarbeiten beschäftigt gewesen sei, als er am 25. Ok- tober 2020 verhaftet worden sei. Er habe den Auftrag des Küchenumbaus von G. erhalten. G. habe damals vom Beschuldigten und dessen Freundin erzählt und gefragt, ob er der Freundin helfen könne, eine neue Küche ein- zubauen. Sie habe sonst niemanden. Er habe gesagt, er habe Zeit (vgl. UA act. 24). Er sei am 18. Oktober 2020 alleine eingereist. Er habe das Auto für Fr. 50.00 getankt und der Beschuldigte habe ihm das Geld gegeben. Er könne sich erinnern, sonst noch Fr. 150.00 vom Beschuldigten bekommen zu haben. Er habe seit der Einreise beim Beschuldigten geschlafen. Für die Unterkunft habe er nichts bezahlen müssen. Er habe jeweils in der Woh- nung des Beschuldigten gegessen und einmal in der Wohnung der Freun- din. Die Freundin habe jeweils für ihn und den Beschuldigten gekocht. Auf dem Weg in die Wohnung in Volketswil hätten sie jeweils bei einer Tank- stelle Gipfel und Kaffee gekauft (vgl. UA act. 25). Für das Essen habe er dem Beschuldigten nichts bezahlen müssen, da er ja ihm zuliebe gekom- men sei. Das Frühstück habe ebenfalls der Beschuldigte bezahlt (vgl. UA act. 25). Mit den Umbauarbeiten habe er am 21. Oktober 2020 begonnen. An den nachfolgenden Tagen habe er ebenfalls gearbeitet (vgl. UA act. 26). Er habe kein Geld für die Arbeit gewollt. Er habe dem Beschuldigten ge- sagt, er solle ihm das Benzin zahlen, wenn er ihm etwas geben wolle (vgl. UA act. 24). 4.3.2. C. wurde am 27. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 5 AIG schuldig gesprochen. Er wurde hierfür mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Für die ausgesprochene Geldstrafe wurde ihm unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren der bedingte Strafvoll- zug gewährt (vgl. UA act. 7). 5. 5.1. 5.1.1. Den objektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt unter ande- rem, wer einer Ausländerin oder einem Ausländer den rechtswidrigen Auf- enthalt in der Schweiz erleichtert. Strukturell handelt es sich bei den unter dieser Bestimmung erfassten Erleichterungshandlungen um eine tatbe- standlich verselbständigte Gehilfenschaft zur Haupttat gemäss Art. -9- 115 AIG (Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Dabei ist problematisch, welche Hand- lungen unter Erleichterungshandlungen im Sinne des Tatbestandes fallen. Im Hinblick auf den Aspekt der Gehilfenschaft kann die Abgrenzung zu straflosen Alltagshandlungen danach erfolgen, ob die fragliche Handlung einen deliktischen Sinnbezug enthält bzw. für den Täter nur mit Blick auf die Haupttat sinnvoll ist (vgl. ZÜND, in: Orell Füssli Kommentar, Migrations- recht, 5. Auflage 2019, N. 1 f. zu Art. 116 AIG). 5.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht jedes Verhalten, welches das Leben eines Ausländers in der Schweiz angenehmer gestal- tet, tatbestandsmässig sein, selbst wenn die Kontaktperson um die illegale Anwesenheit des Ausländers weiss. Nach der ratio legis kann es vielmehr nur um Handlungen gehen, mit welchen die Kontaktperson den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegenüber der unrechtmässig anwesenden Per- son erschwert bzw. den behördlichen Zugriff auf dieselbe einschränkt (vgl. BGE 130 IV 77 2.3.2 mit Hinweisen). Dies ist gemeinhin der Fall, wenn jemand eine illegal anwesende Person beherbergt. Die Wohnung wird un- ter diesen Umständen zu einem eigentlichen Versteck, das es der illegal anwesenden Person ermöglicht, sich den Behörden zu entziehen. Die Be- herbergung für nur wenige Tage reicht jedoch nicht aus, da ein solches Verhalten nicht geeignet ist, den behördlichen Zugriff zu vereiteln (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 4 mit Verweis auf BGE 130 IV 77 E. 2.3). Ausserdem fehlt in solchen Fällen in- sofern der deliktische Sinnbezug, als dass ein Obdach für die menschliche Existenz notwendig und nicht nur im Hinblick auf die illegale Anwesenheit sinnvoll ist. Selbiges gilt für die Bereitstellung von Essen (vgl. ZÜND, a.a.O., N. 2 zu Art. 116 AIG). 5.2. 5.2.1. Der objektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG erfordert zunächst eine Haupttat gemäss Art. 115 AIG (vgl. Ziff. 5.1.1). Der Beschuldigte macht hierzu geltend, C. sei in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen, zumal er für seine Umbauarbeiten keinen Lohn bezogen und somit gar nichts verdient habe. Er habe sich während des relevanten Zeit- raums lediglich in der Schweiz aufgehalten, wozu er mit seiner deutschen Niederlassungsbewilligung ohne weiteres berechtigt gewesen sei. Da er sich gemäss Art. 115 AIG nicht strafbar gemacht habe, entfalle auch die Strafbarkeit des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass C. mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 von der Staats- anwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz in Form der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 5 AIG schuldig - 10 - gesprochen wurde (vgl. Ziff. 4.3.2). Dieser Strafbefehl gilt gemäss Rechts- kraftbescheinigung vom 27. November 2020 (vgl. UA act. D1/10) als rechts- kräftiges Urteil im Sinn von Art. 354 Abs. 3 StPO und kann im vorliegenden Strafverfahren nicht erneut überprüft werden. Damit liegt eine tatbestands- relevante Haupttat gemäss Art. 115 AIG vor. 5.2.2. Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass die Beherbergung von C. entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu kurz gewesen sei, um den objektiven Tatbestand der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts zu erfüllen (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Dieser Einwand verfängt nicht: Der Be- schuldigte hat C. unbestrittenermassen zwischen dem 18. Oktober 2020 und dem 25. Oktober 2020 bei sich aufgenommen, damit dieser Umbauar- beiten in der Wohnung seiner Freundin vornehmen würde. Diese Dauer übersteigt die vom Bundesgericht festgesetzte Schwelle von bloss ein paar Tagen (vgl. hierzu Freispruch bei Beherbergung während einem einzigen Tag, Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 5; Freispruch bei Beherbergung während jeweils ein bis zwei Tagen, Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.3), dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstands, dass mit den eigentlichen Umbauarbei- ten (spätestens) am Mittwoch, 21. Oktober 2020 begonnen worden war (vgl. Strafbefehl Ilgün, UA act. 9). Die private Beherbergung während einer Woche war ohne weiteres geeignet, den Zugriff der Behörden auf C. zu verhindern bzw. zu erschweren. Ausserdem geht aus den Aussagen beider Parteien zweifellos hervor, dass die Beherbergung beim Beschuldigten von Anfang an nicht nur kurzfristig, sondern mindestens für die Dauer der ge- samten Umbauarbeiten ausgelegt war. Sowohl der Beschuldigte als auch C. sagten aus, dass Letzterer noch nicht mit dem Einbau der neuen Küche angefangen habe, die Arbeiten jedoch sicher weitergeführt hätte, hätten die Behörden nicht am 25. Oktober 2020 eingegriffen (vgl. GA act. 153). Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach C. beabsichtigt habe, vorzeitig nach Deutschland zurückzukehren, ist des- halb als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3). Es ist von einem direkten Sinnbezug zwischen der Be- herbergung und der unbewilligten Arbeitstätigkeit von C. auszugehen. Sel- biges gilt auch für die Aushändigung von Fr. 200.00 als "Benzin- oder Sack- geld", welches C. vom Beschuldigten unter anderem für Fahrten zu und von der Baustelle ausgehändigt bekommen hatte (vgl. UA act. 18, UA act. 24 f., GA act. 153). Was die kostenlose Verpflegung von C. zwischen dem 18. Oktober 2020 und 25. Oktober 2020 anbelangt, ist festzuhalten, dass diese Leistung für sich alleine zwar keine Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts darstellen würde, zumal kein direkter Sinnbezug dazu besteht. Im Zusammenhang mit der kostenlosen Beherbergung und dem "Sack- geld" über Fr. 200.00 hat sie den unrechtmässigen Aufenthalt von C. je- doch zumindest weiter erleichtert. Der objektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG ist gegeben. - 11 - 5.3. 5.3.1. In subjektiver Hinsicht erfordert die Förderung des unrechtmässigen Auf- enthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG mindestens Eventualvorsatz (vgl. ZÜND, a.a.O., N. 4 zu Art. 116 AIG). Bezüglich des subjektiven Tatbestan- des macht der Beschuldigte geltend, er habe keine Kenntnis vom unrecht- mässigen Aufenthalt von C. gehabt (vgl. Berufungsbegründung S. 3). 5.3.2. Der Beschuldigte wusste, dass C. zur Vornahme von Umbauarbeiten und mithin für eine Arbeitstätigkeit in die Schweiz einreiste. Während dessen Aufenthalt in der Schweiz unterstützte er ihn wissentlich und willentlich durch Gewährung von freier Kost und Logis (vgl. Ziff. 4.2.1). Im Hinblick auf die Frage, ob er Kenntnis über die fehlende Arbeitsbewilligung von C. und damit auch über dessen unrechtmässigen Aufenthalt gehabt habe, äus- serte sich der Beschuldigte unterschiedlich. So gab er anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 27. Oktober 2020 an, gar nicht zu wissen, über wel- che Aufenthaltsbewilligung C. in Deutschland verfüge. Das sei auch nie Thema gewesen (vgl. UA act. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2021 sagte er demgegenüber aus, er sei davon ausgegan- gen, C. besitze den deutschen Pass, zumal er gemäss eigenen Angaben schon ein paar Mal in der Schweiz gearbeitet habe. Er habe deshalb "so weit" gedacht. Selbiges wiederholte er an der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 (vgl. GA act. 154, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). 5.3.3. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – sollte er tatsäch- lich von der deutschen Staatsbürgerschaft von C. und dessen vorgängige Arbeitstätigkeit in der Schweiz ausgegangen sein – dies nicht bereits an- lässlich der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vorgebracht hat. Seine Aussagen zur angeblichen deutschen Staatsbürgerschaft von C. sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu werten. Ausserdem ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte mit C. wohl keine besonders enge Freund- schaft pflegte, ihn jedoch mindestens seit ein paar Jahren gekannt hatte, was C. bestätigte (vgl. UA act. 15, UA act. 23). Der Beschuldigte ging – zu Recht – davon aus, dass es sich bei C. um einen türkischen Staatsbürger handelte. So gab er auch an, jeweils Türkisch mit ihm gesprochen zu haben und dass C. nicht so gut Deutsch spreche (vgl. GA act. 154, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Bringt der Beschuldigte weiter vor, er kenne sich mit den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen nicht aus und habe deshalb keine Kenntnis über die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilli- gung gehabt, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Dass der Be- schuldigte mindestens über eine gewisse Kenntnis der ausländer- bzw. ar- beitsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz verfügte, ergibt sich bereits - 12 - aus der vorgenannten Schutzbehauptung. Der Beschuldigte scheint zumin- dest gewusst zu haben, dass deutsche Staatsbürger grundsätzlich ohne vorgängige Arbeitsbewilligung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berech- tigt sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sich ansonsten plötzlich darauf berufen hätte, von einer deutschen Staatsbürgerschaft von C. ausgegangen zu sein. Ausserdem ist der Beschuldigte selbst türkischer Staatsbürger und hat entsprechende Arbeitsbewilligungsverfahren in der Schweiz durchlaufen (vgl. Ziff. 5.4.3 hiernach). Der Beschuldigte musste von der Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung für türkische Staatsange- hörige wissen. Indem eine solche nie thematisiert worden ist, hat er zumin- dest in Kauf genommen, dass C. tatsächlich über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügte. Damit wusste er auch um dessen illegalen Auf- enthalt in der Schweiz. Der subjektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG ist gegeben. 5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe einen Verbotsirrtum ge- mäss Art. 21 StGB zu Unrecht verneint (vgl. Urteil E. 3.5.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen für C. in der Schweiz gelten würden. Es sei ihm deshalb nicht bewusst gewesen, dass er sich unrechtmässig verhalte (vgl. Berufungsbegründung S. 3). 5.4.2. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer im Zeitpunkt der Tat nicht weiss oder wissen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Irrtum vermeidbar war. Ein Rechtsirr- tum ist ausgeschlossen, wenn der Täter bereits aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, wenn er also das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.4). Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit einer Handlung besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. Wird die Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotsirrtums verneint, kann die Frage offenbleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 5.4.3. Dem Einwand des Beschuldigten, er habe keinerlei Kenntnisse über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für türkische Staatsangehörige in der Schweiz gehabt, kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte – welcher selbst türkischer Staatsangehöriger ist – reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Aargau erstmals am 29. April 1992 eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit (vgl. GA act. 77 f.). In den nachfolgenden Jahren folgten - 13 - weitere solche Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit respektive Stellenwech- seln, unter anderem durch den Kanton Zürich und wiederum durch den Kanton Aargau (vgl. GA 80 ff.). Selbst unter der Annahme, der Beschuldigte habe über kein vertieftes Wissen zu den genauen ausländer- bzw. arbeits- rechtlichen Bestimmungen verfügt, hätte er sich genau darüber bei den ent- sprechenden Behörden informieren müssen. Ausserdem ist davon auszu- gehen, dass ihm zumindest aufgrund seiner eigenen Erfahrungen bewusst war, dass es für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz eines vorgängigen Be- willigungsverfahrens bedarf. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB zu verneinen (vgl. Urteil E. 3.5.2). Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich. 5.5. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Be- schuldigte hat sich der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts ge- mäss Art. 116 Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen à Fr. 70.00, d.h. total Fr. 1'400.00 verurteilt. Sie gewährte dem Be- schuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an (vgl. Urteil E. 4.2 ff.). 7. 7.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei im Falle einer Verurteilung gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen, da die Schuld und Tatfolgen ge- ring seien und eine Strafe den Beschuldigten unverhältnismässig treffe (vgl. Berufungsbegründung S. 3). 7.2. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Die Bestimmung erfasst nach der Bot- schaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (vgl. Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 5.2). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich - 14 - zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insge- samt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich er- scheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 5.2). Der Gesetzgeber hat die vorgenannte Abwägung für den Regelfall mit Art. 116 Abs. 2 AIG bereits vorgenommen. Dies lässt die Möglichkeit der Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB zwar nicht vollständig entfallen, rechtfertigt aber deren Anwendung nur in jenen Fällen, in welchen die zu berücksichtigenden Täterkomponenten in besonderem Masse zu- gunsten des Täters sprechen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3). 7.3. In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass dieser grundsätzlich aus altruistischen Gründen handelte und aus seinen Förderungshandlungen keinen persönlichen Vor- teil zog. Zu berücksichtigen sind zudem die geringfügigen Tatfolgen und die eher kurze Dauer der Delinquenz (18. Oktober 2020 bis 25. Oktober 2020; vgl. Urteil E. 4.2). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Be- herbergung ohne Intervention der Polizei wohl länger angedauert hätte, zu- mal dies vom Beschuldigten ausdrücklich so vorgesehen war (vgl. GA act. 153). Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte unter Inkaufnahme einer fehlenden Arbeitsbewilligung von C. handelte (vgl. Ziff. 5.3.3), ist das Verschulden des Beschuldigten zwar noch als leicht einzustufen, weshalb von einem leichten Fall gemäss Art. 116 Abs. 2 AIG auszugehen ist (vgl. Ziff. 8.2 hiernach). Allerdings kann, auch im Vergleich zu Regelfällen von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, nicht von einem besonders geringfügigen Verschulden oder besonderen Täterkom- ponenten, welche jegliches Strafbedürfnis entfallen liessen, ausgegangen werden. Im Ergebnis liegen damit nicht die Voraussetzungen vor, aufgrund derer von einer Bestrafung gänzlich abzusehen wäre. 8. 8.1. Der Beschuldigte hat sich der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht. Dieses Vergehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 116 Abs. 2 AIG kann in leichten Fällen auch nur auf Busse erkannt werden. 8.2. Wie bereits dargelegt, ist unter Berücksichtigung des noch als leicht zu er- achtenden Verschuldens des Beschuldigten sowie der geringfügigen Tat- folgen von einem leichten Fall gemäss Art. 116 Abs. 2 AIG auszugehen (vgl. Ziff. 7.3). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen persönlichen Vorteil aus seiner Handlung zog. Vielmehr handelte er ge- mäss eigener glaubhafter Aussage ausschliesslich, um seiner Freundin E. - 15 - zu helfen. Die Beherbergung und Bewirtung von C. beschränkte sich zu- dem auf einen eher kurzen Zeitraum und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte den unrechtmässigen Aufenthalt von C. über die Umbauarbeiten hinaus zu fördern beabsichtigte. Die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00 (vgl. Urteil E. 4.2 ff.) ist damit aufzuheben und es ist eine Busse auszusprechen. 8.3. 8.3.1. Der ordentliche Strafrahmen für die Förderung des rechtswidrigen Aufent- halts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 116 Abs. 2 AIG reicht von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens muss die ausgesprochene Busse primär dem Verschulden und sekundär den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen sein (Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff. mit weiteren Hinweisen). 8.3.2. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die diesbezüg- lichen Ausführungen der Vorinstanz sowie den Ausführungen zur Strafbe- freiung gemäss Art. 52 StGB bzw. den leichten Fall gemäss Art. 116 Abs. 2 AIG verwiesen werden (vgl. Urteil E. 4.2; Ziff. 7.3). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'300.00 erzielt (exkl. 13. Monatslohn; vgl. Lohn- ausweise März-Mai 2022, Eingaben des Verteidigers zur Berufungsver- handlung). Für seine Tochter und seine Ex-Frau leistet der Beschuldigte Unterhaltszahlungen von monatlich gesamthaft Fr. 800.00. Der Beschul- digte besitzt zudem gemäss eigener Aussage ein Grundstück in der Türkei im Wert von schätzungsweise Fr. 500'000.00 und hat keine Schulden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Unter Berücksichtigung sämtli- cher Umstände erscheint eine Busse von Fr. 1'500.00 dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (Urteile des Bundesge- richts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2; 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). - 16 - Der Beschuldigte obsiegt insofern, als von einem leichten Fall auszugehen ist und bloss eine Busse verhängt wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 3/4 aufzuerlegen. Die restlichen obergerichtlichen Verfahrenskosten (1/4) gehen zu Lasten der Staats- kasse. 9.2. Der Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren zu 1/4 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT, § 13 AnwT). Mit an der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 eingereichter Kosten- note macht der Verteidiger Dr. iur. Ernst Kistler, Rechtsanwalt in […], einen Aufwand von 19 Stunden und 31 Minuten, Auslagen von Fr. 97.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%, somit gesamthaft Fr. 4'728.75 geltend. Dieser Aufwand erweist sich als überhöht und ist zu reduzieren. Der Verteidiger weist in seiner Kostennote zunächst Aufwände aus, welche zum vorinstanzlichen Verfahren gehören und deshalb grundsätzlich in der vorinstanzlichen Kostennote auszuweisen sind. Dabei handelt es sich mit- hin um sämtliche Aufwände, welche der Verteidiger vor der Berufungser- klärung zu Handen des Obergerichts vom 11. Januar 2022 geltend macht. Diese belaufen sich auf insgesamt 10 Stunden und 37 Minuten und sind aus der Kostennote des Berufungsverfahrens zu streichen. Zu kürzen ist zudem der vom Verteidiger veranschlagte Aufwand für die Berufungsver- handlung von 120 Minuten auf die tatsächliche Dauer von 70 Minuten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung). Der zu entschädigende Aufwand für das Berufungsverfahren beläuft sich damit auf 8 Stunden und 4 Minuten und beträgt unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Stunden- ansatzes von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) insgesamt Fr. 1774.65. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7%, woraus eine auf gerundet Fr. 1'968.65 festzusetzende Entschä- digung resultiert. Dieser Aufwand ist ausgangsgemäss zu 1/4, d.h. Fr. 492.15 aus der Staatskasse zu entschädigen. 10. 10.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie ver- urteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 17 - Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich als korrekt und bedarf kei- ner Änderung. Dem Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten von Fr. 2'100.00 (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen. 10.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Förderung des unrechtmässigen Aufent- halts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 116 Abs. 2 AIG (leichter Fall). 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Best- immungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, gesamthaft Fr. 2'118.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4, d.h. Fr. 1'588.50, aufer- legt. Die restlichen Verfahrenskosten (1/4) von Fr. 529.50 gehen zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im obergerichtlichen Verfahren von gesamthaft Fr. 1'968.65 zu 3/4, d.h. Fr. 1'476.50. Die Obergerichts- kasse wird angewiesen, dem Beschuldigten die restlichen Parteikosten (1/4) in der Höhe von Fr. 492.15 zu entschädigen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 900.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00, gesamthaft Fr. 2'100.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 18 - 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch