Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 11 - 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 134.00, insgesamt Fr. 2'134.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 5. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 3'202.00 auferlegt. Zustellung an: […]