8. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen (Art. 428 StPO) und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist nicht zu beanstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 160.00, d.h. total Fr. 3'840.00, und einer Busse von Fr. 960.00 bestraft.