An dem von der Vorinstanz errechneten monatlichen Nettoverdienst hat sich nichts geändert (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die von der Vorinstanz gemachten Abzüge für die Krankenkasse und Steuern sowie die Unterstützungsabzüge für die beiden Kinder sind korrekt (vorinstanzliches Urteil, E. III. 2.2.). Entsprechend bleibt es beim Tagessatz in der Höhe von Fr. 160.00. - 10 -