Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III. 1.6.), zumal sich an den Ausführungen der Vorinstanz nichts geändert hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Im Ergebnis ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen und erweist sich eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen, in Verbindung mit einer Busse von Fr. 960.00 (vgl. E. 7.4. hiernach) als angemessen.