7.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Tat einen sehr kurzen Moment dauerte, er währenddessen auf seinem E-Bike an der Strafklägerin vorbeifuhr und sich somit noch während der Tat wieder von ihr entfernte. Die spazierende Strafklägerin wählte er als reines Zufallsopfer aus. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III. 1.6.), zumal sich an den Ausführungen der Vorinstanz nichts geändert hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.).