7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61; 136 IV 55), worauf verwiesen werden kann. Der Strafrahmen von Art. 194 StGB beträgt 3 bis 180 Tagessätze Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte 30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 160.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 900.00. Die Vorinstanz sprach eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 160.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und eine Verbindungsbusse von Fr. 960.00 aus. Sie nahm dabei ein Verschulden an, das eine Strafe im unteren Viertel des Strafrahmens ergab.