Bei einer realistischen Betrachtungsweise des erstellten Sachverhalts kann der Beschuldigte die Tathandlung nur bewusst und damit gewollt vorgenommen haben. Der Beschuldigte zielte mit seiner Handlung einzig auf eine Zurschaustellung seines Penis vor der Strafklägerin ab. Die fehlenden Hinweise auf sonstige exhibitionistische Verhaltensweisen oder das Nichtvorhandensein einschlägiger Vorstrafen schliessen ein vorsätzliches Handeln nicht aus (vgl. vorgängige Berufungsbegründung vom 2. September 2022, S. 3; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 5). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. -9-