Der Tathergang, insbesondere die offensichtliche Zurschaustellung des Glieds, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Tathandlung aus rein sexueller Motivation erfolgte. Der Beschuldigte hat mit seiner Handlung den objektiven Tatbestand erfüllt. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt. Der Täter muss darum wissen, dass er seine exhibitionistische Handlung im Sinne des Entblössens seines Geschlechtsorgans vor einer bestimmen Zielperson vornimmt. Er muss dies auch wollen. Das Gesehenwerden durch die Zielperson muss das eigentliche Handlungsziel des Exhibitionisten sein (ISENRING, a.a.O., N. 24 zu Art. 194 StGB).