Der Beschuldigte präsentierte der Strafklägerin sein Glied, indem er auf seinem E-Bike sitzend eine bestimmte Körperhaltung (rechtes Bein gestreckt, linkes Bein angewinkelt, linke Hand am Fahrradlenker, rechte Hand am Glied) in Richtung der Strafklägerin einnahm, an dieser vorbeifuhr und dabei die Hoden und seinen Penis über den Hosenbund gestülpt hatte. Während des Vorbeifahrens manipulierte der Beschuldigte an seinem Glied, was durch die Strafklägerin wahrgenommen wurde. Der Tathergang, insbesondere die offensichtliche Zurschaustellung des Glieds, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Tathandlung aus rein sexueller Motivation erfolgte.