6. 6.1. Gemäss Art. 194 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt. Objektiv wird das bewusste Zurschaustellen der Sexualorgane aus sexuellen Beweggründen verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2016 vom 19. April 2017, E. 1.1). Vollendet ist das Delikt mit der Wahrnehmung der Handlung durch dasjenige Opfer, auf welches der Täter es abgesehen hat. Erforderlich ist dabei auch die Wahrnehmung des Vorgangs in seiner sexuellen Bedeutung (ISENRING, in: Basler Kommentar Strafrecht II, N. 12 zu Art. 194 StGB).