Nach Überzeugung des Obergerichts stellt die Aussage des möglicherweise "Richtens des Gemächts" und das nicht absichtliche Zurschaustellen des Geschlechtsteils eine Schutzbehauptung dar. Nicht ersichtlich ist, weshalb dafür das Entblössen der Geschlechtsteile nötig gewesen sein soll, insbesondere so, dass das Glied und die Hoden über den Hosenbund -8- gestülpt waren. Nach Überzeugung des Obergerichts hat er sein Geschlechtsteil der Strafklägerin bewusst präsentiert.