5.2. Daran vermögen die Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern. Unstreitig war er zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort mit dem von der Strafklägerin beschriebenen Fahrzeug, wobei auch das von der Strafklägerin genannte Kontrollschild auf den Beschuldigten zugelassen ist. Er schliesst selber nicht komplett aus, dass er im Bereich des Geschlechtsteils manipuliert habe. Nach Überzeugung des Obergerichts stellt die Aussage des möglicherweise "Richtens des Gemächts" und das nicht absichtliche Zurschaustellen des Geschlechtsteils eine Schutzbehauptung dar.