5. 5.1. Für das Obergericht bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie angeklagt zugespielt hat. Die mehrfachen Aussagen der Strafklägerin vor der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und dem Obergericht sind präzis, detailreich, stimmig und konstant. Sie hielt anlässlich aller Einvernahmen fest, dass der Beschuldigte auf seinem E- Bike rechts an ihr vorbeigefahren sei, das rechte Bein gestreckt, das linke Bein angewinkelt und die linke Hand am Fahrradlenker gehabt habe und währenddessen mit der rechten Hand an seinem entblössten Penis manipuliert habe ("Schüttel-/Wedelbewegung"), wobei der Penis nicht erigiert gewesen sei.