4.4.2. Anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung vom 6. Januar 2022 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vor der Staatsanwaltschaft Baden. Ergänzend hielt er fest, dass niemand anderes mit seinem E-Bike fahre (GA act. 33). Wenn er tatsächlich sein Gemächt gerichtet habe, dann sei er einhändig gefahren, andernfalls zweihändig. Zum Gas geben müsse -7- er die Hand am Lenker haben und trampen, andernfalls es bei seinem Velo kein Gas gebe (GA act. 34).