Sie habe den Notruf gewählt, wobei ihr der Polizist mitgeteilt habe, dass keine Patrouille vorbeikommen könne und ferner erklärte, welche Optionen sie habe. Die Strafklägerin habe nicht gewollt, dass dieser Vorfall – möglicherweise gegenüber einem jüngeren Mädchen – nochmals passiere und habe daher gesagt, sie wolle Strafanzeige einreichen (GA act. 23).