4.2. Vorweg ist festzustellen, dass sich die Strafklägerin und der Beschuldigte vor dem Vorfall nicht kannten (GA act. 22; GA act. 29; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und S. 6). Die Strafklägerin rief am Samstag, 10. April 2021, 17.23 Uhr, die Kantonale Notrufzentrale des Polizeikommandos Aargau an und meldete, dass sie soeben (17.22 Uhr) von einem Mann auf einem E-Bike sexuell belästigt worden sei. In der Folge machte sie auf polizeiliche telefonische Nachfrage Aussagen zum Vorfall und konnte insbesondere das von ihr notierte Kennzeichen ([…]) nennen (UA act. 08 f.). Zwei Tage später stellte sie auf dem Polizeiposten Strafantrag gegen den nunmehr eruierten Beschuldigten (UA act. 14).