Sollte das Gericht den angeklagten Sachverhalt trotzdem als erstellt erachten, so wäre in rechtlicher Hinsicht der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Sollten also seine Geschlechtsorgane unbeabsichtigt sichtbar gewesen sein, so wäre -5- eine bewusste Zurschaustellung seines Penis zu verneinen. Wenn der Beschuldigte sein "Gemächt gerichtet" habe und seine Geschlechtsorgane unbeabsichtigt zu sehen gewesen wären, bedeute dies noch nicht, dass eine bewusste Zurschaustellung seines Glieds und seiner Hoden erfolgt sei (vgl. vorgängige Berufungsbegründung vom 2. September 2022, S. 3; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 5).