3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die Aussagen der Strafklägerin nicht glaubhafter seien als die seinen. In sachverhaltlicher Hinsicht sei nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte sein Geschlechtsteil im Sinne der Anklage präsentiert habe. Wenn der Beschuldigte sein "Gemächt gerichtet" haben sollte, so sei nicht erstellt, dass die Geschlechtsorgane sichtbar gewesen seien (vgl. vorgängige Berufungsbegründung vom 2. September 2022, S. 2 und S. 3; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 4). Sollte das Gericht den angeklagten Sachverhalt trotzdem als erstellt erachten, so wäre in rechtlicher Hinsicht der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.