3.4. Mit Eingabe vom 2. September 2022 reichte der Beschuldigte eine vorgängige Berufungsbegründung ein, wobei er sich weitere Ausführungen für die Berufungsverhandlung vorbehielt. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. September 2022 verwies die Staatsanwaltschaft Baden auf die vorinstanzlichen Erwägungen. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Strafklägerin als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 9. Dezember 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollständig angefochten und umfassend zu prüfen (Art. 404 StPO).