2. Am 6. Januar 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden statt. Dieser erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit 24 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 160.00, d.h. total Fr. 3'840.00, und einer Busse von Fr. 960.00 bestraft. -3-