Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 194 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB" Der Beschuldigte wurde für diesen Sachverhalt in Anwendung der obigen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob dieser mit Eingabe vom 23. September 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 14. Oktober 2021 als Anklage dem Bezirksgericht Baden.