Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.159 (ST.2021.201; StA.2021.3533) Urteil vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Henzen, […] Gegenstand Exhibitionismus -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 17. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl (ST.2021.3533) mit folgendem Sachverhalt: "Sachverhalt Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat eine exhibitionistische Handlung vorgenommen. Am 10.04.2021, ca. 17:22 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Elektrofahrrads […] auf dem [Weg], Bereich zwischen [Strasse] und [Strasse] in S., an der rechten Seite der Strafklägerin C., […], vorbei, die zu Fuss unterwegs war. Der Beschuldigte war in Richtung der Geschädigten gedreht, hatte das rechte Bein gestreckt und das linke Bein angewinkelt. Die linke Hand hatte der Beschuldigte am Fahrradlenker und mit der rechten Hand manipulierte er an seinem entblössten Penis, wobei er nicht erigiert war. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 194 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB" Der Beschuldigte wurde für diesen Sachverhalt in Anwendung der obigen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob dieser mit Eingabe vom 23. September 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 14. Oktober 2021 als Anklage dem Bezirksgericht Baden. 2. Am 6. Januar 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden statt. Dieser erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit 24 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 160.00, d.h. total Fr. 3'840.00, und einer Busse von Fr. 960.00 bestraft. -3- Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 800.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 22.00 d) den Spesen Fr. 180.00 e) den Kosten für die Urteilsbegründung Fr. 200.00 Total Fr. 3'202.00 4.2. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 3'202.00 auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen dieses dem Beschuldigten am 12. Januar 2022 zugestellte Urteil meldete dieser mit Eingabe vom 17. Januar 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. Juni 2022 zugestellt. Am 14. Juli 2022 erklärte er die Berufung und stellte dabei folgende Anträge: "1. Das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 6. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2022 auf das Stellen eines Nichteintretensantrags oder die Erklärung der Anschlussberufung. -4- 3.3. Mit Verfügung vom 12. August 2022 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv teilnimmt und das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt wird. 3.4. Mit Eingabe vom 2. September 2022 reichte der Beschuldigte eine vorgängige Berufungsbegründung ein, wobei er sich weitere Ausführungen für die Berufungsverhandlung vorbehielt. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. September 2022 verwies die Staatsanwaltschaft Baden auf die vorinstanzlichen Erwägungen. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Strafklägerin als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 9. Dezember 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollständig angefochten und umfassend zu prüfen (Art. 404 StPO). 2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte am 10. April 2021 um ca. 17:22 Uhr als Lenker eines Elektrofahrrads (Kontrollschild: […]) auf dem [Weg] in S. auf der rechten Seite an der Strafklägerin vorbeigefahren sei. Dabei habe er sich in Richtung der Strafklägerin gedreht, habe das rechte Bein gestreckt, das linke Bein angewinkelt und habe mit der rechten Hand an seinem entblössten Penis manipuliert (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II. 3.). 3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die Aussagen der Strafklägerin nicht glaubhafter seien als die seinen. In sachverhaltlicher Hinsicht sei nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte sein Geschlechtsteil im Sinne der Anklage präsentiert habe. Wenn der Beschuldigte sein "Gemächt gerichtet" haben sollte, so sei nicht erstellt, dass die Geschlechtsorgane sichtbar gewesen seien (vgl. vorgängige Berufungsbegründung vom 2. September 2022, S. 2 und S. 3; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 4). Sollte das Gericht den angeklagten Sachverhalt trotzdem als erstellt erachten, so wäre in rechtlicher Hinsicht der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Sollten also seine Geschlechtsorgane unbeabsichtigt sichtbar gewesen sein, so wäre -5- eine bewusste Zurschaustellung seines Penis zu verneinen. Wenn der Beschuldigte sein "Gemächt gerichtet" habe und seine Geschlechtsorgane unbeabsichtigt zu sehen gewesen wären, bedeute dies noch nicht, dass eine bewusste Zurschaustellung seines Glieds und seiner Hoden erfolgt sei (vgl. vorgängige Berufungsbegründung vom 2. September 2022, S. 3; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 5). 4. 4.1. Im Folgenden gilt es die Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten zu würdigen. Andere Beweismittel liegen nicht vor. 4.2. Vorweg ist festzustellen, dass sich die Strafklägerin und der Beschuldigte vor dem Vorfall nicht kannten (GA act. 22; GA act. 29; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und S. 6). Die Strafklägerin rief am Samstag, 10. April 2021, 17.23 Uhr, die Kantonale Notrufzentrale des Polizeikommandos Aargau an und meldete, dass sie soeben (17.22 Uhr) von einem Mann auf einem E-Bike sexuell belästigt worden sei. In der Folge machte sie auf polizeiliche telefonische Nachfrage Aussagen zum Vorfall und konnte insbesondere das von ihr notierte Kennzeichen ([…]) nennen (UA act. 08 f.). Zwei Tage später stellte sie auf dem Polizeiposten Strafantrag gegen den nunmehr eruierten Beschuldigten (UA act. 14). Am 29. Juli 2021 wurde sie staatsanwaltlich einvernommen. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung auf eine Konfrontationseinvernahme verzichtet hatte (UA act. 29), erfolgte diese anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 6. Januar 2022. 4.3. 4.3.1. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft Baden schilderte die Strafklägerin, dass der Beschuldigte ihr auf seinem E-Bike entgegengekommen und rechts an ihr vorbeigefahren sei. Während der Vorbeifahrt habe er sein Geschlechtsteil präsentiert und an diesem hantiert. Das linke Bein sei "oben" und das rechte Bein gestreckt gewesen. Der Gummizug sei offensichtlich unter die Hoden und den Penis gestülpt gewesen. Der Beschuldigte habe mit seinem – nicht erigierten und nicht beschnittenen – Penis wedelnde Bewegungen gemacht. Die Bewegung habe er mit der rechten Hand gemacht, während die linke Hand am Lenker gewesen sei. Als ihn die Strafklägerin darauf angesprochen habe ("Geht es noch? Das ist nicht ihr ernst?", "Hey") habe sie keine Antwort erhalten (UA act. 25, Frage 10). 4.3.2. Anlässlich ihrer erstinstanzlichen Befragung vom 6. Januar 2022 bestätigte die Strafklägerin ihre bei der Staatsanwaltschaft Baden gemachten -6- Aussagen. Ergänzend hielt sie fest, dass es kein lockeres Fahren gewesen sei, sondern mit Spannung (GA act. 24). Der Beschuldigte habe keine klassische Masturbationsbewegung gemacht (GA act. 25). Sie habe den Beschuldigten zur Rede stellen wollen. Als sie ihn angesprochen habe, habe dieser Gas gegeben. Sie habe versucht, sich die Nummer des Velos zu merken. Sie habe die Nummer so lange vor sich hergesagt, bis sie diese in ihr Handy habe eintippen können. Diese Notiz existiere noch. Sie habe den Notruf gewählt, wobei ihr der Polizist mitgeteilt habe, dass keine Patrouille vorbeikommen könne und ferner erklärte, welche Optionen sie habe. Die Strafklägerin habe nicht gewollt, dass dieser Vorfall – möglicherweise gegenüber einem jüngeren Mädchen – nochmals passiere und habe daher gesagt, sie wolle Strafanzeige einreichen (GA act. 23). 4.3.3. Vor Obergericht gab die Strafklägerin ergänzend an, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte sein Geschlechtsteil aus der Hose genommen habe, es sei bereits draussen gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Während des Vorgangs habe der Beschuldigte Blickkontakt zu ihr gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Im Übrigen bestätigte sie ihre vor der Staatsanwaltschaft Baden und der Vorinstanz gemachten Aussagen. 4.4. 4.4.1. Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Baden gab der Beschuldigte an, dass er am 10. April 2021 von seinem Wohnort mit dem E-Bike zum […] gefahren sei um dort […] zu holen (UA act. 19, Frage 12). Der Beschuldigte bestätigte, den [Weg] entlang gefahren zu sein (UA act. 21, Frage 26). An die genaue Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern. Da es noch hell gewesen sei, könne eine Uhrzeit zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr stimmen (UA act. 19, Frage 12). Er könne sich den Vorwurf nur so erklären, als dass er sein Gemächt zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt gerichtet habe (UA act. 20, Frage 23; UA act. 21, Frage 27), wobei er sich ziemlich sicher sei, dass sein Geschlechtsteil nicht sichtbar gewesen sei (UA act. 20, Frage 24). Er habe es aber keinesfalls bewusst präsentiert (UA act. 21, Frage 27). Er habe niemanden sexuell belästigt und er sei kein Exhibitionist (UA act. 21, Frage 27). 4.4.2. Anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung vom 6. Januar 2022 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vor der Staatsanwaltschaft Baden. Ergänzend hielt er fest, dass niemand anderes mit seinem E-Bike fahre (GA act. 33). Wenn er tatsächlich sein Gemächt gerichtet habe, dann sei er einhändig gefahren, andernfalls zweihändig. Zum Gas geben müsse -7- er die Hand am Lenker haben und trampen, andernfalls es bei seinem Velo kein Gas gebe (GA act. 34). 4.4.3. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, dass er den ganzen Weg nachgefahren sei, sich aber nicht erinnern könne, dass es zu einer Begegnung gekommen sei oder ihm jemand nachgerufen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte seine vor der Staatsanwaltschaft Baden und der Vorinstanz gemachten Aussagen. 5. 5.1. Für das Obergericht bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie angeklagt zugespielt hat. Die mehrfachen Aussagen der Strafklägerin vor der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und dem Obergericht sind präzis, detailreich, stimmig und konstant. Sie hielt anlässlich aller Einvernahmen fest, dass der Beschuldigte auf seinem E- Bike rechts an ihr vorbeigefahren sei, das rechte Bein gestreckt, das linke Bein angewinkelt und die linke Hand am Fahrradlenker gehabt habe und währenddessen mit der rechten Hand an seinem entblössten Penis manipuliert habe ("Schüttel-/Wedelbewegung"), wobei der Penis nicht erigiert gewesen sei. Sowohl der Penis wie auch die Hoden seien über den Hosenbund gestülpt gewesen. Insbesondere ist festzustellen, dass die Strafklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, was für eine Falschbeschuldigung sprechen würde. So gab sie an, dass der Penis nicht erigiert gewesen sei und der Beschuldigte keine Masturbationsbewegungen gemacht habe, wobei in diesem Zusammenhang weitaus schwerwiegendere Schilderungen denkbar gewesen wären. Die Strafklägerin und der Beschuldigte kannten sich nicht, womit kein Grund ersichtlich ist, dass sie den Beschuldigten fälschlicherweise belastet, zumal die Strafklägerin durch das Strafverfahren selbst eine nicht unerhebliche Belastung auf sich nimmt. 5.2. Daran vermögen die Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern. Unstreitig war er zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort mit dem von der Strafklägerin beschriebenen Fahrzeug, wobei auch das von der Strafklägerin genannte Kontrollschild auf den Beschuldigten zugelassen ist. Er schliesst selber nicht komplett aus, dass er im Bereich des Geschlechtsteils manipuliert habe. Nach Überzeugung des Obergerichts stellt die Aussage des möglicherweise "Richtens des Gemächts" und das nicht absichtliche Zurschaustellen des Geschlechtsteils eine Schutzbehauptung dar. Nicht ersichtlich ist, weshalb dafür das Entblössen der Geschlechtsteile nötig gewesen sein soll, insbesondere so, dass das Glied und die Hoden über den Hosenbund -8- gestülpt waren. Nach Überzeugung des Obergerichts hat er sein Geschlechtsteil der Strafklägerin bewusst präsentiert. 6. 6.1. Gemäss Art. 194 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt. Objektiv wird das bewusste Zurschaustellen der Sexualorgane aus sexuellen Beweggründen verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2016 vom 19. April 2017, E. 1.1). Vollendet ist das Delikt mit der Wahrnehmung der Handlung durch dasjenige Opfer, auf welches der Täter es abgesehen hat. Erforderlich ist dabei auch die Wahrnehmung des Vorgangs in seiner sexuellen Bedeutung (ISENRING, in: Basler Kommentar Strafrecht II, N. 12 zu Art. 194 StGB). Der Beschuldigte präsentierte der Strafklägerin sein Glied, indem er auf seinem E-Bike sitzend eine bestimmte Körperhaltung (rechtes Bein gestreckt, linkes Bein angewinkelt, linke Hand am Fahrradlenker, rechte Hand am Glied) in Richtung der Strafklägerin einnahm, an dieser vorbeifuhr und dabei die Hoden und seinen Penis über den Hosenbund gestülpt hatte. Während des Vorbeifahrens manipulierte der Beschuldigte an seinem Glied, was durch die Strafklägerin wahrgenommen wurde. Der Tathergang, insbesondere die offensichtliche Zurschaustellung des Glieds, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Tathandlung aus rein sexueller Motivation erfolgte. Der Beschuldigte hat mit seiner Handlung den objektiven Tatbestand erfüllt. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt. Der Täter muss darum wissen, dass er seine exhibitionistische Handlung im Sinne des Entblössens seines Geschlechtsorgans vor einer bestimmen Zielperson vornimmt. Er muss dies auch wollen. Das Gesehenwerden durch die Zielperson muss das eigentliche Handlungsziel des Exhibitionisten sein (ISENRING, a.a.O., N. 24 zu Art. 194 StGB). Bei einer realistischen Betrachtungsweise des erstellten Sachverhalts kann der Beschuldigte die Tathandlung nur bewusst und damit gewollt vorgenommen haben. Der Beschuldigte zielte mit seiner Handlung einzig auf eine Zurschaustellung seines Penis vor der Strafklägerin ab. Die fehlenden Hinweise auf sonstige exhibitionistische Verhaltensweisen oder das Nichtvorhandensein einschlägiger Vorstrafen schliessen ein vorsätzliches Handeln nicht aus (vgl. vorgängige Berufungsbegründung vom 2. September 2022, S. 3; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 5). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. -9- 6.3. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61; 136 IV 55), worauf verwiesen werden kann. Der Strafrahmen von Art. 194 StGB beträgt 3 bis 180 Tagessätze Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte 30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 160.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 900.00. Die Vorinstanz sprach eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 160.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und eine Verbindungsbusse von Fr. 960.00 aus. Sie nahm dabei ein Verschulden an, das eine Strafe im unteren Viertel des Strafrahmens ergab. Der Beschuldigte äussert sich nicht zur Strafzumessung. 7.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Tat einen sehr kurzen Moment dauerte, er währenddessen auf seinem E-Bike an der Strafklägerin vorbeifuhr und sich somit noch während der Tat wieder von ihr entfernte. Die spazierende Strafklägerin wählte er als reines Zufallsopfer aus. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III. 1.6.), zumal sich an den Ausführungen der Vorinstanz nichts geändert hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Im Ergebnis ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen und erweist sich eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen, in Verbindung mit einer Busse von Fr. 960.00 (vgl. E. 7.4. hiernach) als angemessen. 7.3. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Lebensaufwand, den Unterstützungspflichten und dem Existenzminimum. An dem von der Vorinstanz errechneten monatlichen Nettoverdienst hat sich nichts geändert (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die von der Vorinstanz gemachten Abzüge für die Krankenkasse und Steuern sowie die Unterstützungsabzüge für die beiden Kinder sind korrekt (vorinstanzliches Urteil, E. III. 2.2.). Entsprechend bleibt es beim Tagessatz in der Höhe von Fr. 160.00. - 10 - 7.4. Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von Fr. 960.00 ausgesprochen. Die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse ist angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und dem Verschulden des Beschuldigten ist die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe wie auch die angeordnete Ersatzfreiheitstrafe von 6 Tagen nicht zu beanstanden. 7.5. Der bedingte Strafvollzug und die Probezeit sind nicht zu beanstanden und zu gewähren. 8. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen (Art. 428 StPO) und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist nicht zu beanstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 160.00, d.h. total Fr. 3'840.00, und einer Busse von Fr. 960.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 11 - 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 134.00, insgesamt Fr. 2'134.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 5. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 3'202.00 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser