7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 33'403.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zur Hälfte mit Fr. 16'702.00 zurückgefordert. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'205.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zur Hälfte mit Fr. 3'602.85 zurückgefordert.