6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'299.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 39 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'261.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3’385.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 12'130.95 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.