3. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der zwischenzeitliche vorzeitige Massnahmenantritt von gesamthaft 272 Tagen (3. Dezember 2021 bis 31. August 2022) wird auf die stationäre Massnahme angerechnet. 4. Es wird von einem Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB zu D. abgesehen. 5.[in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Anträge der Z1 AG., der Z2 AG., von E., F., G., R., J., S., T., U. und V. auf Ausrichtung einer Genugtuung werden abgewiesen. 5.2. Der Antrag der Z1 AG. auf Schadenersatzzahlung wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'375.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.