1.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die weiteren ihm vorgeworfenen Straftatbestände (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB; mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB; mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB; Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). 2. Gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.