Diese sind dem Beschuldigten zu 1/4, mit Fr. 6'045.25 aufzuerlegen. - 37 - 7.5. Ebenfalls ist eine Billigkeitshaftung nach Art. 419 StPO für die Parteikosten von D. zu bejahen, zu dessen Nachteil der Beschuldigte – im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit – mehrfach Beschimpfungen geäussert hat, daneben erfolgte ein (vollständiger) Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und Verleumdung bzw. üblen Nachrede. D. hatte keine Genugtuungs- oder Schadenersatzforderungen gestellt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, D. von der Parteientschädigung von Fr. 1'498.75 3/4, mithin Fr. 1'124.10 zu bezahlen.